Die Geschäftsgebühr als Standardgebühr

Autor: Chirstian Sitter

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist die "Standardgebühr" für die Regulierung von Verkehrsschäden, nach der mehr als 90 % aller Verkehrsunfälle außergerichtlich entschädigt werden.

Sie beträgt nach der inzwischen herrschenden Rechtsprechung auch bei durchschnittlichen Fällen 1,3 (BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, DAR 2007, 234; OLG München, Urt. v. 09.03.2018 - 10 U 3204/17, DRsp Nr. 2018/4516).

Der früher teilweise vertretenen Ansicht von Instanzgerichten, dass in einfach gelagerten Fällen nur eine Gebühr von 0,8-1,0 gerechtfertigt sei, ist zwischenzeitlich durch mehrere Urteile jeweils anderer Senate des BGH (Urt. v. 11.07.2012 − VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813; Urt. v. 08.05.2012 − VI ZR 273/11, NJW-RR 2012, 887; Urt. v. 13.01.2011 − IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; ebenso OLG München, Urt. v. 23.05.2014 − 10 U 5007/13, DRsp Nr. 2014/9545) der Boden entzogen. Nach dieser Judikatur ist nicht zu beanstanden, dass bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine 1,3-Gebühr angesetzt wird.