Bemessungsfaktoren

Autor: Chirstian Sitter

Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr. Nach Nr. 2300 VV liegt diese zwischen 0,5 und 2,5. Die Mittelgebühr liegt demnach bei 1,5. Allerdings ist an genannter Stelle noch bestimmt:

"Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."

Die 1,3-Gebühr ist mithin der sogenannte "Schwellenwert".

Die Kriterien, mit denen dieser Rahmen ausgefüllt wird, sind in § 14 RVG genannt, und zwar

der Umfang der Tätigkeit,

die Schwierigkeit der Tätigkeit,

die Bedeutung der Angelegenheit,

die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,

das Haftungsrisiko des Anwalts.