Autor: Hofmann |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gesetze des korrekten Abbiegens, Wendens (siehe → Wenden Rdnr. 1 ff.) oder Rückwärtsfahrens (siehe → Wenden Rdnr. 16 ff.) nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 -5 StVO verstößt, handelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO ordnungswidrig.
Vorzeitiges Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers führt bei Irrtumserregung, Behinderung oder Gefährdung anderer zu einer Verletzung des § 1 StVO.
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