Linksabbiegen an einer Lichtzeichenanlage

Autor: Hofmann

Sobald es der Gegenverkehr oder ein Grünpfeil erlaubt, muss ein Linksabbieger bei Grün in die Kreuzung einfahren und abbiegen (BGH, NZV 1992, 108). Natürlich muss er dabei die allgemein erforderliche Sorgfalt beachten und mit möglichen Nachzüglern im Längsverkehr rechnen. Dies umfasst auch Nachzügler, die bei Gelb oder bei gerade eingetretener Rotphase diesen Bereich passieren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2002 - 1 U 43/02, VRS 104, 122).

Ein Fahrzeugführer, der sich als Linksabbieger auf der Kreuzung befindet und diese zu räumen hat, muss bereits auf den von rechts kommenden Verkehr achten (BGH, VRS 34, 358).

Die neuere Rechtsprechung differenziert insoweit danach, ob der Abbiegende "echter" oder "unechter" Kreuzungsräumer ist. "Echter" Kreuzungsräumer ist, wer bereits auf dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich "hängenbleibt" und daher den Querverkehr - wenn auch nur geringfügig - behindert. Für den echten Kreuzungsräumer besteht die Verpflichtung, den Kreuzungsbereich zu räumen, woraus sich für den Querverkehr die Pflicht ergibt, die Räumung des Kreuzungsbereichs zu ermöglichen. Bei einer Kollision zwischen einem unechten Kreuzungsräumer und dem Querverkehr hängt die Haftung von den Umständen des Einzelfalls ab (AG Lampertheim, Urt. v. 06.08.2008 - 3 C 255/08 (03), NZV 2009, 238 m.w.N.).