Rechtzeitiges und deutliches Einordnen

Autor: Hofmann

Der Begriff der "Rechtzeitigkeit” ist relativ. Er bestimmt sich nach der Verkehrslage, insbesondere nach der Zeit, die dem nachfolgenden Verkehr bleibt, sich auf das Abbiegen einzustellen. Das Einordnen darf wiederum auch nicht verfrüht erfolgen. Es hat den Verkehrsfluss möglichst wenig zu stören. Nach BGHSt 14, 201 (BGH, Urt. v. 06.04.1960 - 4 StR 19/60) sind 100 m außerhalb geschlossener Ortschaften noch rechtzeitig, innerhalb geschlossener Ortschaften wird von 50 m auszugehen sein. Auf Schnellstraßen wurden 500 m vorher als sachgerecht bezeichnet.

Das "deutliche Einordnen” meint die Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr. Lässt die Verkehrslage oder die Breite der Fahrbahn ein deutliches Einordnen nicht zu, muss der Fahrzeugführer weitere objektive Merkmale setzen, beispielsweise Herabsetzung der Geschwindigkeit, und obendrein erhöhte Sorgfalt walten lassen.