Haftungsrecht

Autor: Hofmann

I. Anscheinsbeweis

Ein Verstoß gegen § 9 StVO führt regelmäßig zur Haftung.

Zum Nachteil des Abbiegenden kann ein Anscheinsbeweis greifen.

Biegt ein Verkehrsteilnehmer auf ein Grundstück ab, gelten für ihn nach § 9 Abs. 5 StVO die höchsten Sorgfaltsanforderungen. Um jegliche Gefährdung des Verkehrs auszuschließen, muss er rechtzeitig seine Abbiegeabsicht durch Verlangsamen und Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers anzeigen, sich rechtzeitig einordnen, vor dem Einordnen und - soweit eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgeschlossen war - erneut vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten (doppelte Rückschaupflicht, § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) und sich vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr sein Richtungszeichen verstanden hatte. Ist eine Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht sicher auszuschließen, muss er auf die Einleitung des Abbiegemanövers verzichten. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück zu einem Verkehrsunfall, spricht ein Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Abbiegenden (OLG Bremen, Beschl. v. 01.09.2009 - 3 U 36/09, MDR 2010, 26; LG Saarbrücken, Urt. v. 18.01.2013 - 13 S 158/12, SP 2013, 286).