Autor: Hofmann |
a) | Der Abbieger muss sich rechtzeitig und deutlich einordnen. |
b) | Der abbiegende Fahrzeugführer hat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Diese Verpflichtung trifft jeden Fahrzeugführer, auch Radfahrer und unabhängig davon, ob anderer Verkehr in der Nähe ist (OLG Celle, Beschl. v. 27.07.1976 - 1 Ss OWi 308/76) oder wenn Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen das Abbiegen verlangen (OLG Celle, Beschl. v. 27.07.1976 - 1 Ss OWi 308/76, VRS 52, 219). |
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|