Doppelte Rückschaupflicht

Autor: Hofmann

§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer zur doppelten Rückschaupflicht.

Die erste Rückschaupflicht trifft ihn rechtzeitig vor dem Einordnen, die erneute und damit zweite Rückschaupflicht vor dem Abbiegen.

Hierbei ist das Problem des toten Winkels bei Rück-/Außenspiegeln zu beachten. In den meisten Fällen muss der Kraftfahrer den Kopf und die Augen bewegen, um den toten Winkel zu überblicken. Der tote Winkel entlastet nicht (OLG Brandenburg, VRS 102, 28). Ein Kraftfahrer muss sich daher mit dem von ihm geführten Fahrzeug vor Fahrantritt so gut bekannt machen, dass er mittels geeigneten Blicks die Sichtbeeinträchtigung durch den toten Winkel überbrücken kann (KG, VerkMitt 1995, 51).

Die zweite Rückschaupflicht hat unmittelbar vor dem Abbiegen nach links und rechts zu erfolgen. Unmittelbar bedeutet, dass zwischen zweiter Rückschau und dem tatsächlichen Abbiegen eine Veränderung der rückwärtigen Verkehrslage nicht zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.09.1973 - 2 Ss 659/73, VerkMitt 1975, 7). Bei Verzögerung des Abbiegens muss die zweite Rückschau nochmals erfolgen. Die rückwärtige Verkehrslage ist i.d.R. durch Innen- und Außenspiegel zu beobachten. Der tote Winkel ist durch einen Blick aus dem Seitenfenster zu kompensieren.