Entstehung und Abgrenzung

Autor: Chirstian Sitter

"Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags."

Das ist so nicht im Text des RVG, sondern in dem Anhang 1 zum RVG, dem sogenannten Vergütungsverzeichnis (VV) definiert, und zwar in der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zum Abschnitt 3, der sich mit der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts befasst.

Diese Gebühr deckt die Entgegennahme der Informationen, die auch wiederholte Besprechung des Sachverhalts mit allen Beteiligten und den gesamten Schriftverkehr ab. Als Folge dessen kann eine Geschäftsgebühr also auch schon dann entstehen, wenn der Anwalt zunächst und nur eine Besprechung mit dem Versicherer oder dem Schädiger oder einem Dritten geführt hat (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV 2300, 2301 Rdnr. 13).