Fahrbahnbelag

Autor: Stephan Schröder

Gefahrenquellen ergeben sich aus der Art des Belags oder dessen konkreten Zustand.

Wegen der Zahl der möglichen Konstellationen ist die Rechtsprechung kaum mehr überschaubar, so dass sie hier im Einzelnen nicht referiert werden kann. Grundsätzlich gilt: Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Fahrbahn bzw. den Fahrbahnbelag auf Griffigkeit und Rutsch- oder Schleudergefahren insbesondere bei Nässe zu überwachen (OLG Hamm, Urt. v. 11.09.2015 - 11 U 86/13, SVR 2017, 384; OLG Hamm, Urt. v. 11.09.2015 - I-11 U 86/13, zfs 2016, 256). In der Regel reicht die Aufstellung von Warn- und Hinweisschildern aus.

Nachstehend sollen die Grundzüge anhand von Beispielen dargestellt werden.

Wurde die Fahrbahn gepflastert und entsteht hierdurch bei Nässe Rutsch- oder Schleudergefahr, ist die Anbringung von Warnzeichen erforderlich, aber auch ausreichend.

Wenn der Fahrbahnbelag aus einer Mischung von Bitumen und Splitt besteht, muss der Verkehrssicherungspflichtige prüfen, ob die Fahrbahn noch den Anforderungen an einen sicheren Verkehr genügt (BGH, Urt. v. 12.04.1973 - III ZR 61/71, VersR 1973, 637). Tritt in solchen Fällen eine Häufung von Unfällen auf, reicht das bloße Anbringen von Warnzeichen nicht mehr aus. Es müssen vielmehr Sicherungsmaßnahmen veranlasst werden.

Ein muss nur auf Schnellstraßen angezeigt werden, da innerorts wegen der dort gebotenen geringen Geschwindigkeit Sicherungsmaßnahmen entbehrlich sind.