Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm wegen Erreichung von 18 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG seine Fahrerlaubnis entzogen hat.
Die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm ausweislich Empfangsbekenntnis am 23. November 2005 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 29. November 2005 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.
Die Beschwerde richtet sich nach Maßgabe ihrer Begründung ausschließlich gegen die Sachentscheidung zu Ziffer 1. des angegriffenen Beschlusses.
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