Finanzierung

Autor: Stephan Schröder

Nicht erst bei Fälligkeit der Unfallrechnungen sollten Überlegungen angestellt werden, wie diese bezahlt werden können, falls zu diesem Zeitpunkt die gegnerische Versicherung noch keine Vorschusszahlung geleistet hat. Macht die Reparaturwerkstatt ihr Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB geltend, muss eine sofortige Auslösung des Fahrzeugs möglich sein. Bereits bei Aufnahme der Information sollte der Mandant daher befragt werden, ob er im Fall einer verzögerten Regulierung durch die gegnerische Versicherung die anfallenden Unfallrechnungen selbst einstweilen bezahlen kann oder ob der Ausgleich im Wege einer Zwischenfinanzierung erfolgen muss. Will der Mandant keine der beiden genannten Alternativen akzeptieren, muss er darauf hingewiesen werden, dass bis zur Auslösung des Fahrzeugs etwa anfallende Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung nicht ersetzt werden müssen, da diese Kosten regelmäßig höher als die einer Zwischenfinanzierung sind und daher von der Versicherung wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht erstattet werden (so z.B. LG Konstanz, Urt. v. 21.07.2004 - 11 S 50/04 N, SP 2005, 18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2019 - 1 U 115/18, VersR 2019, 1237; a.A. LG Stuttgart, VersR 1989, 598).

Die Wahl zwischen Vorlage der Rechnungsbeträge und Inanspruchnahme einer Zwischenfinanzierung ist danach zu treffen, ob der Mandant die Rechnungen aus eigenen verfügbaren Mitteln begleichen kann.