Gerichtliche Geltendmachung der Geschäftsgebühr

Autor: Chirstian Sitter

Die Geschäftsgebühr ist zwingend mit einzuklagen und kann nicht nach Beendigung des Rechtsstreits im Kostenausgleichsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO vom Rechtsanwalt zur Festsetzung beantragt werden (BGH, Urt. v. 07.03.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; BGH, Beschl. v. 22.01.2008 - VIII ZR ZB 57/07, NJW 2008, 132).

Durch die Geltendmachung der Kosten als Nebenforderung erhöht sich entsprechend §§ 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO der Gegenstandswert nicht (BGH, Urt. v. 07.03.2007 - VIII ZR 86/06, SVR 2007, 303). Es sei dennoch empfohlen, die Geschäftsgebühr in einem separaten Klageantrag zu beziffern und die Verzinsung nicht zu vergessen.