Voraussetzung für die Anrechnung der Geschäftsgebühr: Derselbe Gegenstand

Autor: Chirstian Sitter

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr setzt nach der vorstehend zitierten Vorbemerkung weiter voraus, dass die Tätigkeit des Anwalts auf denselben Gegenstand gerichtet war. Damit wird der geltend gemachte Anspruch bezeichnet. Der außergerichtlich verfolgte und der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch müssen aber nicht stets übereinstimmen.

Richtet sich der Anspruch in beiden Fällen nicht gegen denselben Schuldner, handelt es sich laut bisher überwiegender Rechtsprechung zur BRAGO (OLG Bamberg, Urt. v. 26.01.1998 - 4 U 185/96, DRsp Nr. 1998/10746; LG Augsburg, Urt. v. 04.12.1991 - 3 O 5505/90, zfs 1992, 244; LG Flensburg, Urt. v. 20.01.1986 - 4 O 303/85, JurBüro 1986, 723; LG Frankenthal, Urt. v. 19.09.1995 - 6 O 588/94, AnwBl 1996, 176; LG Frankfurt, Urt. v. 26.01.1982 - 2/19 O 259/81, AnwBl 1982, 318; LG Hamburg, Urt. v. 15.07.1993 - 323 O 348/92, zfs 1994, 422; AG Bonn, Urt. v. 08.02.2001 - 14 C 537/99, AnwBl 2001, 246) nicht um denselben Gegenstand; damit entfiel auch eine Anrechnung. Dies betrifft in der Schadensregulierung vor allem den Fall, dass der Geschädigte zunächst außergerichtlich seinen Schaden beim Haftpflichtversicherer liquidiert und mangels (vollständiger) Regulierung Klage nicht gegen den Haftpflichtversicherer, sondern allein gegen den Schädiger erhebt. Dann entstehen nach bisher h.M. sowohl die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 als auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne Anrechnung.