Anrechnung bei gleichem oder höherem Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens

Autor: Chirstian Sitter

In der Regulierungspraxis wird sich, wenn der gegnerische Versicherer jedwede Ersatzleistung ablehnt und über den außergerichtlich geltend gemachten Schadensbetrag dann auch Klage erhoben wird, i.d.R. ein gleicher Gegenstandswert ergeben. Ein höherer Gegenstandswert wird regelmäßig im Prozess vorliegen, wenn der Mandant außergerichtlich auf Gutachtenbasis abgerechnet, der Versicherer aber seine Einstandspflicht abgelehnt hat und der Mandant sodann sein Fahrzeug reparieren lässt und sich höhere Reparaturkosten ergeben. In einem solchen Fall muss sich jedenfalls für die Schadensregulierung die Begrenzung der anrechenbaren Geschäftsgebühr auf einen Gebührensatz von maximal 0,75 stets auswirken. Auch die für den Anwalt ungünstigste Rechtsauffassung zur Auslegung der Schwellengebühr geht von einer Mittelgebühr von 0,9 aus. In diesem Fall wäre die Hälfte, also 0,45 der Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Begrenzung auf maximal 0,75 greift erst bei Geschäftsgebühren von 1,5 oder höher. Das hat bei Unterschieden der Gebührensätze zwischen Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr im Ergebnis stets zur Folge, dass in Fällen des gleich hohen oder höheren Gegenstandswerts des gerichtlichen Verfahrens der Anrechnungsbetrag aus der Geschäftsgebühr einmal stets gleichbleibt und im Weiteren immer eine restliche Verfahrensgebühr verbleibt.

Das soll an verdeutlicht werden: