Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens ist geringer

Autor: Chirstian Sitter

Eine solche Konstellation wird in der Regulierungspraxis regelmäßig bei Teilregulierungen eintreten. Macht der Anwalt außergerichtlich einen Schaden von 10.000 Euro geltend und ersetzt die Versicherung nur 3.000 Euro, erhebt er über den Rest von 7.000 Euro Klage. In diesen Fällen wirken sich alle drei der zuvor dargelegten Anrechnungsbeschränkungen aus, da nämlich einmal nur die Geschäftsgebühr mit einem Satz von bis zu 0,75, darüber hinaus nur aus dem - geringeren - Streitwert des gerichtlichen Verfahrens herangezogen wird. Mit dieser zusätzlichen Begrenzung wird verhindert, dass bei einem niedrigeren Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens die verbleibende Differenz-Verfahrensgebühr zu gering wird oder bei großen Gegenstandswertdifferenzen sogar völlig entfällt. Auch das soll an folgendem Berechnungsbeispiel verdeutlicht werden:

Die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr sieht wie folgt aus: