Autor: Chirstian Sitter |
Die Geschäftsgebühr ist zwingend mit einzuklagen und kann nicht nach Beendigung des Rechtsstreits im Kostenausgleichsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO vom Rechtsanwalt zur Festsetzung beantragt werden (BGH, Urt. v. 07.03.2007 -
Durch die Geltendmachung der Kosten als Nebenforderung erhöht sich entsprechend §§ 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO der Gegenstandswert nicht (BGH, Urt. v. 07.03.2007 -
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