Autor: Chirstian Sitter |
Wenn feststeht, dass dem Grunde nach eine Anrechnung zu erfolgen hat, muss unbedingt beachtet werden, dass zu deren Umfang eine Einschränkung in gleich dreifacher Hinsicht besteht. Nach der eingangs zitierten Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum Teil 3 geschieht die Anrechnung
nur zur Hälfte |
und nur bis zur Grenze eines Gebührensatzes von 0,75 |
sowie nur nach dem Gegenstandswert der Geschäftsgebühr, der auch in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. |
Im Geltungsbereich der RVG reicht die Geschäftsgebühr von 0,5-2,5; sie kann also die Verfahrensgebühr von 1,3 übersteigen. Hieraus versteht sich zugleich auch die Begrenzung, da aus der Geschäftsgebühr nur ein Gebührensatz von 0,75 bei der Anrechnung berücksichtigt wird. Wenn außergerichtlich also im Beispielsfall eine Geschäftsgebühr von 2,5 angefallen ist, kann nicht die Hälfte davon (1,25), sondern nur eine entsprechende Geschäftsgebühr von 0,75 der Anrechnung zugrunde gelegt werden.
Eine zweite und zusätzliche Einschränkung ergibt sich aus dem Gegenstandswert. Sie folgt daraus, dass nicht nur ein beschränkter Gebührensatz, sondern auch ein nur beschränkter Gegenstandswert in die Anrechnung einzubeziehen ist. Die anzurechnende Geschäftsgebühr kann also nicht nach einem - denkbar höheren - Gegenstandswert der außergerichtlichen Regulierung, sondern immer höchstens nach dem , berücksichtigt werden.
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