OLG Hamm - Urteil vom 23.02.2006
6 U 126/05
Normen:
StVG § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 116/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 6 U 126/05

DRsp Nr. 2006/26361

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

»1. Ein Anscheinsbeweis für die Sorgfaltspflichtverletzung eines Linksabbiegers, welcher mit einem links überholenden Fahrzeug zusammenstößt, lässt sich jedenfalls dann nicht allein auf den Abbiegevorgang stützen, wenn der von hinten kommende Fahrer zwei vor ihm befindliche Fahrzeuge in einem Zuge zu überholen versucht (Abgrenzung zu KG, NZV 2003, 89 = MDR 2003, 507).«2. Bei einem schuldhaften Überholmanöver ist bei der Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungsanteile gem. § 17 StVG die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges des anderen Unfallbeteiligten mit bis zu 20 % zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

I.