Autor: Frank Hofmann |
Neben dem Nachweis der Fahrzeugentwendung bildet die Berufung des Versicherers auf den Wegfall seiner Leistungspflicht den Hauptschwerpunkt der Regulierungsprobleme. Der Kaskoversicherer ist von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dann frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 81 VVG) bzw. es besteht teilweise Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig gegen eine Obliegenheit des Versicherungsvertrags verstoßen hat (A.2.9; E.2.1. und E.2.2. AKB 2015; zur Wirksamkeit vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 - 20 U 184/15, VersR 2017,
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