Autor: Frank Hofmann |
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Fahrzeugversicherung deckt als reine Schadensversicherung regelmäßig das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers ab (BGH, Urt. v. 06.07.1988 - IVa ZR 241/87, VersR 1988,
Versicherungsnehmer und Eigentümer können auseinanderfallen, wenn Ersterer den Vertrag für fremde Rechnung abgeschlossen hat (§ 43 VVG) - wie etwa in dem in A.2.4 AKB erwähnten Fall eines Fahrzeugleasings (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 08.10.2014 - IV ZR 16/13,
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