Fälligkeit der Versicherungsleistung

Autor: Frank Hofmann

Gemäß A.2.5.5.1 AKB 2015 setzt die Auszahlung der Versicherungsentschädigung voraus, dass das Fahrzeug nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht ist; andernfalls ist der Versicherungsnehmer nämlich verpflichtet, das Fahrzeug wieder zurückzunehmen.

Zu den Voraussetzungen hat der BGH in einer grundlegenden Entscheidung Stellung genommen: "In diesem Sinne heißt wieder zur Stelle gebracht, dass der entwendete Gegenstand so wieder vorhanden sein muss, dass es dem Versicherungsnehmer jedenfalls bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen." Und weiter: "Diese an den Ablauf der Frist geknüpften, auf einer Interessenabwägung beruhenden Rechtsfolgen gebieten es, von einer starren Fristregelung auszugehen. Deshalb entfällt die Pflicht zur Rücknahme, wenn eine Rücknahme für den Versicherungsnehmer nur unter Überschreitung der Monatsfrist möglich ist. Das gilt auch dann, wenn die Mitteilung über das Wiederauffinden den Versicherungsnehmer zwar vor dem Fristende erreicht, dieser aber das Fahrzeug im Rahmen objektiv zumutbarer Anstrengungen erst nach Fristablauf in seine Verfügungsgewalt bringen kann."