Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers

Autor: Frank Hofmann

Neben dem Nachweis der Fahrzeugentwendung bildet die Berufung des Versicherers auf den Wegfall seiner Leistungspflicht den Hauptschwerpunkt der Regulierungsprobleme. Der Kaskoversicherer ist von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dann frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 81 VVG) bzw. es besteht teilweise Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig gegen eine Obliegenheit des Versicherungsvertrags verstoßen hat (A.2.9; E.2.1. und E.2.2. AKB 2015; zur Wirksamkeit vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 - 20 U 184/15, VersR 2017, 1332). Außerdem sind die Vorschriften über die Gefahrerhöhung gem. § 23 ff. VVG neben den Regelungen zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls anwendbar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2014 - 12 U 44/14, RuS 2015, 226). Die Klauseln zur Leistungsfreiheit sind nach ganz überwiegender Auffassung wirksam (OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 - 20 U 184/15, Vers 2017, 1332; a.A. LG Berlin, Urt. v. 02.12.2016 - 42 O 199/16, RuS 2017, 344).