Autor: Frank Hofmann |
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) im Fahrzeug zurückgelassen wurde, hatte die Rechtsprechung der Instanzgerichte eine grobe Fahrlässigkeit teils bejaht, teils verneint. Auch hierzu ist inzwischen eine Klarstellung durch den BGH erfolgt, der in einem solchen Fall die erforderliche Kausalität verneint (BGH, Urt. v. 17.05.1995 - IV ZR 279/94, NJW 1995, 2169, 2170; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2014 -
Eine andere Frage ist, ob das ständige Zurücklassen des Kfz-Scheins/Zulassungsbescheinigung Teil I eine Gefahrerhöhung darstellt, die zu einer Leistungsverweigerung oder -kürzung gem. § 26 Abs. 1 VVG führen kann.
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