Zurücklassen der Fahrzeugpapiere im Fahrzeug

Autor: Frank Hofmann

Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) im Fahrzeug zurückgelassen wurde, hatte die Rechtsprechung der Instanzgerichte eine grobe Fahrlässigkeit teils bejaht, teils verneint. Auch hierzu ist inzwischen eine Klarstellung durch den BGH erfolgt, der in einem solchen Fall die erforderliche Kausalität verneint (BGH, Urt. v. 17.05.1995 - IV ZR 279/94, NJW 1995, 2169, 2170; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2014 - 12 U 44/14, RuS 2015, 226; OLG Dresden, Urt. v. 12.04.2019 - 4 U 557/18, ZfSch 2019, 396). Auch in einer weiteren Entscheidung (BGH, Urt. v. 06.03.1996 - IV ZR 383/94, VersR 1996, 621) wurde die grobe Fahrlässigkeit verneint für den Fall des Zurücklassens im Fahrzeug, das auf dem Stellplatz einer frei zugänglichen Tiefgarage eines Wohn- und Geschäftshauses, das vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt war, geparkt war. Etwas anderes kann hiernach dann gelten, wenn Fahrzeugpapiere offen und für den Dieb sichtbar im Kfz lagen und erst dadurch der Diebstahlentschluss gefasst worden ist. Hingegen soll das Zurücklassen der Zulassungsbescheinigung Teil II grob fahrlässig sein (LG Stuttgart, Urt. v. 11.06.1992 - 12 O 159/92, VersR 1993, 46).

Eine andere Frage ist, ob das ständige Zurücklassen des Kfz-Scheins/Zulassungsbescheinigung Teil I eine Gefahrerhöhung darstellt, die zu einer Leistungsverweigerung oder -kürzung gem. § 26 Abs. 1 VVG führen kann.