Autor: Stephan Schröder |
Zu den bisher behandelten allgemeinen Faktoren für Mitverschulden und die Bemessung des Schmerzensgeldes kann im Einzelfall eine wesentliche Minderung dadurch eintreten, dass der Verletzte eine Mithaftung trägt, sei es aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens oder auch aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
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