Autor: Stephan Schröder |
Als Folgeschaden sind auch die Kosten zu ersetzen, die dem Geschädigten im Zusammenhang mit der Regulierung seiner Schadensersatzansprüche entstehen, also regelmäßig Porto, Telefonkosten usw. Da es sich hierbei regelmäßig um relativ geringe Beträge handelt, wird in der Praxis eine Pauschale ersetzt, die jedoch wegen der jeweils unterschiedlichen Rechtsprechung der Amtsgerichte regional verschieden ist. Aktuell sind nunmehr 25 Euro zugesprochen worden (siehe auch Teil 9.2.15).
20 Euro:
KG, Urt. v. 12.12.2011 - |
AG Bremen, Urt. v. 08.03.2012 - |
25 Euro:
LG Wuppertal, Urt. v. 23.04.2012 - |
AG Köln, Urt. v. 24.04.2012 - |
LG Koblenz, Urt. v. 02.05.2017 - |
OLG Celle, Urt. v. 16.06.2021 - 14 U 152/20, zfs 2021, |
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