Autor: Stephan Schröder |
Die Gebühren eines zur Beweissicherung und Schadensermittlung eingeschalteten Kfz-Sachverständigen sind als zurechenbare Folgen des Fahrzeugschadens zu erstatten (BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151; BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, SP 2016,
Zur Übersicht zu den Erstattungsvoraussetzungen siehe Teil 3.1.8.4, zu den Textvorschlägen zur rechtlichen Begründung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten siehe Teil 9.2.5.
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