Verzugszinsen

Autor: Stephan Schröder

Verzugszinsen werden erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 BGB erstattet. Nach einhelliger Auffassung gilt § 849 BGB nicht für Reparaturkosten (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB -Komm., 81. Aufl., § 849 Rdnr. 1).