Autor: Stephan Schröder |
Wird das Fahrzeug vom Unfallort abgeschleppt, sind die entstehenden Kosten als Wiederherstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen (BGH, Urt. v. 09.03.2010 - VI ZR 6/09, NJW 2010, 2569; AG Steinfurt, Urt. v. 12.06.2014 -
Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass durch die Unfallschäden das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder jedenfalls nicht mehr verkehrssicher ist. Sind die Schäden so groß, dass das Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, werden Abschleppkosten nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt oder Verwertungsstelle ersetzt. Bei Reparaturwürdigkeit darf der Geschädigte das Fahrzeug auch zur Werkstatt seines Vertrauens bringen lassen, bei der er bisher seine Reparaturen hat vornehmen lassen; er muss sich nicht damit begnügen, die nächstgelegene Werkstatt mit der Reparatur zu beauftragen. In jedem Fall hat er Anspruch auf Erstattung der Kosten bis zur nächstgelegenen, vom Hersteller autorisierten Fachwerkstatt.
Hinweis! |
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|