Kaskoselbstbehalt

Autor: Stephan Schröder

Nimmt der Mandant die für sein Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung aufgrund des Unfalls in Anspruch, so ist der von der eigenen Kaskoversicherung nicht ersetzte Selbstbehalt (vgl. A.2.5.8 der Muster AKB des GDV) von der gegnerischen Haftpflichtversicherung wegen des Quotenvorrechts zu erstatten, ebenso wie ein entstandener Höherstufungsschaden (siehe hierzu Teil 3.1.11.10). Dies folgt aus §  86 Abs.  1 Satz 1 VVG, wonach der dem Mandanten gegenüber seinem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung zustehende Ersatzanspruch auf den Kaskoversicherer übergeht, "soweit" er dem Mandanten den Schaden ersetzt. Da der sogenannte Selbstbehalt von der Versicherungsleistung des Kaskoversicherers ausgenommen ist, bleibt also der Anspruch des Mandanten insoweit bestehen (zur Erstattung bei einer Mithaftung unter dem Gesichtspunkt des Quotenvorrechts siehe Teil 3.1.8.7).