I.
Der Antragsteller war seit dem 21. Dezember 1999 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
Nachdem das Landratsamt Forchheim durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Antragsteller am 3. Oktober 2000 eine Trunkenheitsfahrt (4 Punkte) begangen hatte, forderte es ihn mit Bescheid vom 30. Januar 2001 zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auf und wies ihn darauf hin, dass die Probezeit nunmehr insgesamt vier Jahre betrage. Am 25. Oktober 2000 bzw. 10. März 2001 beging der Antragsteller mit insgesamt 7 Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten und nahm vom 7. bis 21. März 2001 an dem angeordneten Aufbauseminar teil. Nachdem er am 17. Juni 2002 eine weitere mit 3 Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und damit insgesamt 14 Punkte erreicht hatte, verwarnte ihn das Landratsamt mit Schriftsätzen vom 25. Oktober 2000 sowohl gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG wie auch nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, ferner wies es ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hin.
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