Rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Abbiegens

Autor: Hofmann

Das rechtzeitige Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers wird gefordert, damit sich die anderen Verkehrsteilnehmer auf das bevorstehende Abbiegen einstellen können und ggf. auch ihre Fahrweise anpassen. Das Abbiegen soll und darf für die anderen kein überraschender Verkehrsvorgang sein. Zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit ist daher unter Beachtung der eigenen Geschwindigkeit auf die (verbleibende) Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen abzustellen (KG, Beschl. v. 08.04.1983 - 3 Ws B 33/83, VRS 65, 222). Nach KG, Beschluss vom 13.08.2009 - 12 U 223/08, NZV 2010 ist der Fahrtrichtungsanzeiger dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: Maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

Der Abbiegende hat zur Einschätzung der Rechtzeitigkeit auch die anderen Verkehrsteilnehmer zu beobachten und gerade bei unübersichtlichen Verkehrssituationen oder bei starkem Verkehrsaufkommen zeitlich so früh den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, dass er eine "Überraschung" der anderen ausschließen kann. Eine mögliche "Schreckzeit" und einen erforderlichen Anhalteweg der anderen muss er miteinbeziehen. Dabei muss er sich darauf verlassen können, dass die anderen Verkehrsteilnehmer - wie vorgeschrieben - den Verkehr und damit auch ihn beobachten.