Regelgebühr von 1,3 im Durchschnittsfall

Autor: Chirstian Sitter

Gewissermaßen im Vorgriff auf die Einzelüberprüfung der Kriterien des § 14 RVG soll nun zunächst zur Vereinfachung der Regulierungsfall bestimmt werden, in dem die Kappungsgrenze auf 1,3 greift.

Das ist in Anlehnung an die Gesetzesbegründung eine "in der Summe (der Bewertungskriterien nach § 14 RVG) gänzlich durchschnittliche Angelegenheit".

Nachdem der BGH und die herrschende Rechtsprechung der OLG eine durchschnittliche Regulierung bei unstreitiger Haftung und bloßem Sachschaden angenommen und eine Regelgebühr von 1,3 zugesprochen haben (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - , NJW 2013, ; Urt. v. 11.07.2012 − , NJW 2012, ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2018 - , NZV 2019, ; OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2014 - , DRsp Nr. 2015/2052; OLG München, Urt. v. 09.03.2018 - , DRsp Nr. 2018/4516), genügt nach der Erfahrung im Zweifelsfall ein Hinweis auf diese Judikatur, um zögernde Haftpflicht- wie Rechtsschutzversicherer zum Einlenken zu bewegen.