OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.04.2006
9 U 118/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 18 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2006, 673
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 10/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten aus Betriebsgefahr in nicht quotierter Höhe, Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Kraftrollers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 9 U 118/00

DRsp Nr. 2006/22052

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten aus Betriebsgefahr in nicht quotierter Höhe, Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Kraftrollers

1. »Zur Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Kraftrollers bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruches für den Führer des Rollers, der durch den Zusammenstoß mit einem Pkw erhebliche Verletzungen mit Dauerfolgen davongetragen hat.«2. 27000 DM [13500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung einer Mithaftung aus Betriebsgefahr in nicht quotierter Höhe für einen 17-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: erst- bis zweitgradige offene Unterschenkelfraktur rechts und ein stumpfes Thoraxtrauma mit Fraktur der ... Rippe links sowie eine Hirnquetschung (Contusio Cerebri II. Grades) mit passagerem posttraumatischem hirnorganischem Psychosyndrom (Gedächtnisstörung, vermindertes Hirnleistungsvermögen) mit einer MdE von 30 % auf Dauer.Mehrwöchige stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit unfallchirurgischer und neurologischer Versorgung. Anschließend neurologische Rehabilitationsbehandlung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;