VG Chemnitz - Beschluss vom 05.07.2006
2 K 1025/05
Normen:
FeV § 28 Abs. 4, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2; StVG § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Chemnitz, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 1025/05

DRsp Nr. 2009/9562

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

1. Ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens weiterhin offen, muss über den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Aberkennungsentscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung befunden werden. 2. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2; StVG § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

I.