VG Sigmaringen - Beschluss vom 16.05.2006
6 K 489/06
Normen:
EG Art. 10; FeV § 11 Abs. 8, § 28 Abs. 1, Abs. 4, § 46 Abs. 1, Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2, Abs. 3;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 6 K 489/06

DRsp Nr. 2009/9656

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

1. Es ist fraglich, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der RL 91/439/EWG vereinbar sind. 2. Es stellt sich in Anbetracht der gemeinschaftsrechtlichen Problematik derzeit als offen dar, ob die Gutachtensanforderung zu Recht ergangen ist. 3. Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, so sind die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewichten. Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum, da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich bringt.

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EG Art. 10; FeV § 11 Abs. 8, § 28 Abs. 1, Abs. 4, § 46 Abs. 1, Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2, Abs. 3;

Gründe:

I.