VG Ansbach - Beschluss vom 17.07.2006
AN 10 S 06.02158
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2, § 46 Abs. 5 S. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums nach deren Erwerb, Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens

VG Ansbach, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.02158

DRsp Nr. 2009/9508

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums nach deren Erwerb, Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens

Dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV), wenn sein aktenkundiger Amphetaminkonsum nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, ein Fahreignungsgutachten zu verlangen und die Behörde aus dessen Nichtvorlage auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2, § 46 Abs. 5 S. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.