VG Augsburg - Urteil vom 24.01.2006
Au 3 K 05.1068
Normen:
FeV § 73 Abs. 2 ; StPO § 410 Abs. 1, Abs. 3 ; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 2006, 292

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Beginn der Tilgungsfrist bei Verurtelung durch Strafbefehl

VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen Au 3 K 05.1068

DRsp Nr. 2007/8067

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Beginn der Tilgungsfrist bei Verurtelung durch Strafbefehl

»Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, so ist das darauf ergehende Urteil maßgeblich für den Beginn der Tilgungsfrist.«

Normenkette:

FeV § 73 Abs. 2 ; StPO § 410 Abs. 1, Abs. 3 ; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers.

1. Der am ... geborene Kläger war seit 23. Oktober 1979 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alte Klasseneinteilung).

Bereits am 21. April 1988 wurde er bei einem Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt und aufgefordert, einen Nachweis über die theoretischen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften beizubringen; dem kam der Kläger nach. Am 16. Dezember 1996 wurde der Kläger bei einem Punktestand von 13 Punkten verwarnt. Am 25. Januar 2000 wurde er bei einem Stand von 19 Punkten darauf hingewiesen, dass er freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen könne. Da aber bisher noch keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, sei er so zu stellen, als habe er 9 Punkte im Verkehrszentralregister. Er legte eine Teilnahmebestätigung über ein Aufbauseminar vom 13. Juli 2001 vor.