VG Freiburg - Beschluss vom 15.08.2006
4 K 1299/06
Normen:
FeV § 13 Nr. 2b, § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5, § 46 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4; StVG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1c, § 24a;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Methadonsubstitution, Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Freiburg, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 4 K 1299/06

DRsp Nr. 2009/9589

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Methadonsubstitution, Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

1. Der einmalige Konsum von Drogen außer Cannabis begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz' en unabhängig von der Fähigkeit, zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kfz zu trennen. 2. Auch Methadon ist eine Droge i.S. des BtMG und der Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV. 3. Die zweimalige Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verpflichtet die Behörde, eine MPU zu verlangen. 4. Das Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers nach Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis steht dem Ergreifen innerstaatlicher Maßnahmen des Fahrerlaubnisrechts nicht entgegen. 5. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge setzt voraus, dass für alle diese Fahrzeuge keine Fahrerlaubnis existiert.

BESCHLUSS

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt V., F., wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 Nr. 2b, § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5, § 46 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4;