VG Freiburg - Beschluss vom 09.01.2006
1 K 1914/05
Normen:
FeV § 14, § 46; StVG § 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
BA 44, 27
NJW 2006, 3370
NZV 2007, 56
zfs 2007, 59

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Einmaliger oder gelegentlicher Konsum von Cannabis

VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 1 K 1914/05

DRsp Nr. 2009/9591

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Einmaliger oder gelegentlicher Konsum von Cannabis

In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis (regelmäßig, gelegentlich, einmalig) allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte (hier: 1,2 ng/ml THC und 12 ng/ml THC-COOH) möglich ist. Kann dem Fahrerlaubnisinhaber im Eilverfahren die Behauptung, er habe nur einmalig konsumiert, nicht ohne weiteres widerlegt werden, muss mit sachverständiger Hilfe geklärt werden, ob die für THC und THC-COOH ermittelten Werte auf mehrfachen Konsum schließen lassen. In diesem, nicht durch § 14 FeV geregelten Fall bleibt im summarischen Eilverfahren Platz für eine Interessenabwägung zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers und zu Gunsten des Vollzugsinteresses.

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14, § 46; StVG § 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe: