VG München - Beschluss vom 22.02.2006
M 6a S 06.132
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum

VG München, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen M 6a S 06.132

DRsp Nr. 2009/9639

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum

Unter Zugrundelegung medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse ist ab einer THC-Konzentration von 2,0 µg/L im Blut eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der unter diesem Einfluss ein Kraftfahrzeug führt, von dem Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot auszugehen.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2500,00 festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der 1986 geborene Antragsteller erwarb am ... Februar 2004 die Fahrerlaubnis auf Probe für die Klasse B. Die Probezeit läuft laut Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 8. September 2005 am ... Mai 2006 ab.

Mit Urteil des Amtsgerichts P.... - Jugendrichter - vom ... April 2003 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in 13 Fällen angewiesen, Arbeitsleistungen von 2 Tagen abzuleisten sowie sich innerhalb der nächsten 6 Monate auf eigene Kosten 2 Drogenscreenings nach näherer Weisung des Landgerichtsarztes zu unterziehen und ein drogenfreies Leben zu führen.