VG München - Beschluss vom 21.08.2006
M 1 S 06.2924
Normen:
FeV § 11, § 46 Abs. 1 S. 1, Anlage 4 Nr 9.1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs 5 VwGO;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum, Entbehrlichkeit eines MPU-Gutachtens

VG München, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen M 1 S 06.2924

DRsp Nr. 2009/9635

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum, Entbehrlichkeit eines MPU-Gutachtens

Nach Konsum von harten Drogen (hier: Amphetamin) ist die Faherlaubnis zu entziehen; die Anforderung eines MPU-Gutachtens ist entbehrlich.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, § 46 Abs. 1 S. 1, Anlage 4 Nr 9.1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs 5 VwGO;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 8. August 2003 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE.

Laut einer Anzeige der Polizeiinspektion B. wurde der Antragsteller am 17. März 2006 einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei wurde im Kraftfahrzeug des Antragstellers "Speed" und ein Tütchen mit sogenannten "Magic Mushrooms" sichergestellt. Ein Drogenschnelltest/Urin/Mahsan ergab ein positives Ergebnis auf THC und Amphetamine. Der Polizeiinspektion gegenüber gab der Antragsteller an, am 16. März 2006 gegen 24:00 Uhr Haschisch in Form eines Joints konsumiert und am 17. März 2006 0,2 - 0,3 g Speed zu sich genommen zu haben. Diese Angaben finden sich im polizeilichen Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut und wurden vom Antragsteller unterschrieben.