VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 01.12.2006
7 L 1618/06
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 24a Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum, Rückschluss aus Blutwert auf Cannabiskonsum

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 7 L 1618/06

DRsp Nr. 2009/9595

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum, Rückschluss aus Blutwert auf Cannabiskonsum

1. Bereits der einmalige Konsum einer "harten" Droge (hier: Amphetamin) schlisset die Fahreignung unabhängig von einer gleichzeitigen Teilnahme am Straßenverkehr aus. 2. Ein THC- Wert von 11,2 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission für den Nachweis von Cannabisprodukten festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums dieser Droge mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 24a Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 9. Oktober 2006 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.