VG Augsburg - Beschluss vom 25.07.2006
Au 3 S 06.869
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 VwGO;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

VG Augsburg, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen Au 3 S 06.869

DRsp Nr. 2009/9531

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

Wurde bei der unmittelbar nach der Verkehrskontrolle genommenen Blutprobe ein THC-Wert von 2,4 ng/ml festgestellt, steht allein dadurch - ohne dass es weiterer Klärung bedarf (§ 11 Abs. 7 FeV) - fest, dass der Antragsteller zwischen einem Drogenkonsum, der die Verkehrssicherheit konkret gefährdet, und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen kann.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 VwGO;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

1. Der am ..... geborene Antragsteller war seit 19. November 1998 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Klasseneinteilung).