VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 29.09.2006
7 L 1312/06
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, § 13, § 46; StVG § 3, § 24a;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 7 L 1312/06

DRsp Nr. 2009/9596

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

Bereits bei THC-Konzentrationen von 1 ng/mL im Blutserum ist von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und infolge dessen von einer objektiven Missachtung des Trennungsgebotes im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, § 13, § 46; StVG § 3, § 24a;

Gründe:

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2006 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 15. August 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).