VGH Baden-Württemberg, vom 26.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 3142/95
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Anforderung eines Gutachtens
BVerwG, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 11 B 36.96
DRsp Nr. 2007/4436
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Anforderung eines Gutachtens
1. Bei der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens handelt es sich nicht um einen selbständigen Verwaltungsakt, sondern - was sich bereits aus dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO ergibt - um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über eine Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis dient.2. Anlaß für ein Verlangen nach Beibringung eines Gutachtens gemäß § 15b Abs. 2StVZO erst dann besteht, wenna) aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen undb) die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Gutachtens nach § 15b Abs. 2StVZO ist daher nicht ein von der Behörde dem Betroffenen nachgewiesener gewohnheits- oder regelmäßiger Drogenkonsum oder eine bereits bestehende Drogenabhängigkeit.