BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 2, Anlage 4 Vorbemerkung Nr. 9.1., Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 § 24a Abs. 2 § 25 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 544.04
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain, Einnahme in der Vergangenheit
OVG Berlin, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 1 S 14.05
DRsp Nr. 2007/7991
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain, Einnahme in der Vergangenheit
Wenn der Verordnungsgeber in Anlage 4 der FeV klarstellt, dass in der Regel ein ärztliches Gutachten Beurteilungsgrundlage ist, die in der Anlage vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten und Kompensationen (u.a.) durch besondere Verhaltensumstellungen möglich sind, so legt dies nahe, dass bei länger zurückliegender einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln i.S. des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahrerlaubnisbehörde gerade nicht auf Aufklärungsmaßnahmen verzichten kann. Da die Vorbemerkung keine Einschränkungen enthält, gilt sie auch für den Mangel nach Ziffer 9.1.
Normenkette:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 2, Anlage 4 Vorbemerkung Nr. 9.1., Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 § 24a Abs. 2 § 25 Abs. 1 Satz 2 ;
Gründe:
Die nach §§ 146, 147VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Antragsgegner dargelegten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
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