VG München - Beschluss vom 12.12.2006
M 1 S 06.4376
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum

VG München, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen M 1 S 06.4376

DRsp Nr. 2009/9623

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum

1. Es handelt sich vielmehr um einen dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoff, der nicht frei erhältlich ist, sondern regelmäßig nur auf illegale Weise erworben werden kann. Einen Hinweis, wo der Antragsteller das Betäubungsmittel "zufällig" zu sich genommen haben soll, gibt er nicht. 2. Gegen die Annahme eines Kokainkonsums spricht auch nicht das Ergebnis der vom Antragsteller vorgelegten Haaranalyse. Haaranalysen sind nämlich nicht geeignet, aktuellen Drogenkonsum nachzuweisen. Die Drogensubstanzen werden durch den langsamen Metabolismus der Haarwurzeln erst nach etwa drei bis vier Wochen in den Haarschaft eingebaut. Möglich ist daher nur eine Langzeitbetrachtung für die Vergangenheit. Bei einem einmaligen oder seltenen Konsum von Kokain reicht die aufgenommene Menge regelmäßig auch nicht aus, um in den Haaren nachgewiesen zu werden.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.