VG München - Beschluss vom 22.02.2006
M 6b S 06.502
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, 9.5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum

VG München, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen M 6b S 06.502

DRsp Nr. 2009/9640

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum

1. Für den Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Kammer im Regelfall auch ein einmaliger Konsum. 2. Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger (harter) Drogen - anders als bei gelegentlichen Cannabiskonsum - nicht an.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, 9.5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der 1964 geborene Antragsteller erwarb 1999 die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S.