VG Augsburg - Beschluss vom 18.08.2006
Au 3 S 06.00933
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5, § 46 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum vpn Ecstasy

VG Augsburg, Beschluss vom 18.08.2006 - Aktenzeichen Au 3 S 06.00933

DRsp Nr. 2009/9530

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum vpn Ecstasy

Bereits durch einmaligen Konsum von Ecstasy verliert ein Verkehrsteilnehmer seine Fahreignung, die er erst nach Ablauf einer Abstinenzperiode von einem Jahr wieder elrangen kann.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,--festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5, § 46 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. August 2006 gegen die mit Bescheid vom 25. Juli 2006 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

1. Dem 1979 geborenen Antragsteller, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 13. Dezember 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 4. Februar 2003 wurde dem Antragsteller ein Ersatzführerschein ausgehändigt, nachdem er seinen Führerschein verloren hatte.